Teilnahmebedingungen

Grundsätzliches 

Evangelische Jugendarbeit will allen jungen Menschen das Evangelium von Jesus Christus in ihnen gemäßer Weise bezeugen, sie mit der biblischen Botschaft in ihrer Lebenswirklichkeit begleiten und sie ermutigen, in der Nachfolge Jesu Christi als mündige Christinnen und Christen kirchliches Leben mit zu gestalten und Verantwortung in der Welt wahrzunehmen. (Aus der »Ordnung der Evangelischen Jugend in der Landeskirche Hannovers«)

 

Wenn wir als Evangelische Jugend gemeinsam unterwegs sind, ist es notwendig, vorher Vereinbarungen zu treffen, damit die Freizeit/das Seminar (im Folgenden: Maßnahme) gelingt und alle Beteiligten zufrieden sind. Das bedeutet unter anderem, dass wir rücksichtsvoll und wertschätzend miteinander umgehen. Dazu zählt auch die Teilnahme an Vorbereitungstreffen und den von den Mitarbeitenden vorbereiteten Programmen während einer Maßnahme. 

Weiterhin erwarten wir von allen Teilneh-menden (auch Volljährigen!), dass sie Vorgaben der Leitung, die den ordnungs-gemäßen Ablauf, die Gemeinschaft in der Gruppe und gesetzliche Vorgaben betreffen, nachkommen. Wir behalten uns vor, Teilnehmende, die sich dieser Vereinbarung entziehen, vorzeitig von der Maßnahme auszuschließen und auf eigene Kosten nach Hause zu schicken. Die Entscheidung darüber trifft aus-schließlich die Maßnahmeleitung.

Für alle Maßnahmen versenden wir rechtzeitig einen Informationsschreiben, in dem die genauen Einzelheiten der jeweiligen Maßnahme genannt werden. Wir bitten um Nachsicht, dass sich zwischen Programmerstellung und Anmeldung aus sachlichen Gründen Änderungen bei Preisen und Leistungen ergeben können. Dies teilen wir Dir/Ihnen selbstverständ-lich mit.

Die Qualitätsstandards der Evangelischen Jugend sind unter www.ejh.de/grundsaetzliches/qualitaetsstandards im Internet zu finden.

 

Zu den notwendigen Vereinbarungen ge-hören auch einige formale Aspekte. Aus diesem Grund machen wir auch das Nachfolgende zum Inhalt des zwischen Dir/Ihnen und uns mit der Anmeldung zustande kommenden Teilnahmevertrags.

 

 

Die Anmeldung

Durch Unterzeichnung der Einverständniserklärung kommt der Teilnahmevertrag zustande. Gehen mehr Anmeldungen ein als Plätze vorhanden sind, öffnen wir eine Warteliste und informieren  darüber.  Gehen deutlich weniger Anmeldungen als die geplante Teilnehmendenzahl ein, können wir bis 14 Tage vor Maßnahmebeginn absagen und zahlen die bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück.

Wir weisen ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, vor der Anmeldung eine Reiserücktrittskosten- und/oder –gepäckversicherung abzuschließen.

 

 

 

Zahlung der Teilnahmegebühr

Die Zahlung der Teilnahmegebühr wird mit Rechnungsstellung fällig. Eine Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig. Sofern nicht anders angegeben, für die übrigen Angebote bitte bei Anmeldung den Gesamtbetrag überweisen. 

Die Teilnahmegebühr kann in Fällen der Bedürftigkeit ermäßigt werden. Bitte im Bedarfsfall nachfragen!

Je nach Maßnahme kann es Vergün-stigungen bei JugendleiterInnen mit gültiger Juleica (bitte der Anmeldung eine Fotokopie beilegen) und Geschwisterkindern geben. 

Wir können den Reisepreis nicht anteilig erstatten, wenn Teilnehmende Leistungen, die wir im Rahmen der Maßnahme angeboten haben, aus Gründen, die in der Person liegen, nicht in Anspruch genommen haben.

 

 

 

Die Gesundheit der Teilnehmenden

Wir sorgen uns um die Gesundheit und Sicherheit unserer Teilnehmenden. Dafür ist es unbedingt notwendig, die Leitung im Vorfeld schriftlich über den Gesundheitszustand der Teilnehmen-den zu informieren. Nur so kann die Leitung bei Unfall / Krankheit die richtigen Maßnahmen ergreifen. Diese Informationspflicht gilt insbesondere für Allergien und Unverträglichkeiten, ständig einzunehmende Medikamente, akute, chronische und/oder psychische Krankheiten oder Anomalien sowie Verhaltensauffälligkeiten. Sollten wir im Vorfeld nicht über Besonderheiten informiert worden sein, müssen wir jegliche Haftung für daraus entstehende Schäden (z. B. gesundheitliche Folgeschäden, verfrühte Heimreise) ablehnen. 

Die Leitung versorgt kleinere Wunden (z.B. Schnitt-/Schürfwunden, Prellungen, Insektenstiche,  Splitter (o.ä.) selbst. Bei größeren Verletzungen und Krankheiten ziehen wir vor Ort Ärzte hinzu. Im Zweifelsfall kannst Du/können Sie davon ausgehen, dass die Leitung dazu neigt, ärztlichen Rat einzuholen. Sollte die Leitung die Erziehungsberechtigten nicht rechtzeitig erreichen,  ist   der    Arzt   /  die    Ärztin bevollmächtigt, für das Wohl der Teilnehmenden die notwendigen Behandlungen zu veranlassen. Die Leitung und der Träger der Maßnahme werden von den entstehenden Kosten freigestellt. Wir weisen darauf hin, eine Reisekranken- und/oder Reiserücktransportversicherung abzu-schließen.

Die Leitung darf keinerlei Medikamente verabreichen. Im Bedarfsfall kann aber die ärztlich verordnete Einnahme überwachen). Wer regelmäßig Medikamente einnimmt, muss diese selbst mitbringen. 

 

 

 

Persönlichkeitsrechte & Datenschutz der Teilnehmenden

Während der Maßnahme werden eventuell Foto-, Video- oder Tonaufnahmen aufgezeichnet, die für Werbezwecke von zukünftigen Maßnahmen der Evangelischen Jugend genutzt werden. Für die Organisation der Maßnahme und die Werbung bei zukünftigen Maßnahmen speichern wir elektronisch Daten. Diese werden nicht kommerziell genutzt. Um öffentliche Zuschüsse zu bekommen und die Teilnahmegebühr niedrig zu halten, müssen wir einige Daten an öffentliche Stellen und Zuschussgeber weitergeben. 

Wir kalkulieren unsere Maßnahmen sorgfältig und ohne Gewinnabsicht, um die Teilnahmegebühr möglichst gering zu halten. Sollten nach der Schlussabrechnung der Maßnahme unerwartet Überschüsse entstanden sein, kommen diese der Ev. Jugendarbeit zugute. 


Schlussbestimmungen

Sollte es zu einem Schaden kommen, der uns zuzurechnen ist und der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns herbeigeführt wurde, begrenzen wir die Haftung für Schäden, die keine Körperschäden sind, auf die dreifache Teilnahmegebühr. Die Haftung für Gepäck und persönlichen Besitz schließen wir aus und weisen auf die Möglichkeiten einer Reisegepäckversicherung hin.

 

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Maßnahme müssen binnen eines Monats nach Maßnahmenende geltend gemacht werden. Alle weiteren Ansprüche verjähren ein Jahr nach Maßnahmenende.

 

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Reisevertragsgesetz in der Fassung der §§ 651a ff. BGB. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Teilnahmevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.


 

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